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Datenschutz

  1. Grundsätzlich dürfen Sie Fotos und Videos erstellen, auf denen auch andere Personen abgebildet sind. Eine Ausnahme gilt hier, wenn diese dem Vorgang eindeutig widersprechen.

  2. Ohne die Einwilligung der abgebildeten Personen, dürfen Fotos und Videos aber weder verbreitet noch öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Satz 1 KunstUrhG).

  3. Erhielt die abgebildete Person eine Entlohnung dafür, dass sie abgebildet wird, kann die Einwilligung im Zweifel als erteilt angesehen werden (§ 22 Satz 2 KunstUrhG).

  4. Ist der Abgebildete verstorben, sind die Verbreitung und Veröffentlichung der Bilder in den ersten zehn Jahren nach dessen Tod nur gestattet, wenn dessen Angehörigen hierin einwilligen (§ 22 Satz 3 KunstUrhG). Hierunter fallen Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder und – wenn keiner der zuvorgenannten vorhanden ist – auch die Eltern des Abgebildeten.

  5. Keiner Einwilligung bedarf es bei der Verbreitung und Veröffentlich regelmäßig, wenn die Bilder zur Zeitgeschichte gehören, Personen auf den Bildern nur als Beiwerk erscheinen, Versammlungen, Aufzüge, Demonstrationen usf. abgebildet sind oder die Abbildungen einem höheren Interesse der Kunst dienen (§ 23 Absatz 1 KunstUrhG). Dies gilt jedoch ebenfalls nur, insofern die schutzwürdigen Interessen des Abgebildeten bzw. dessen Angehörigen dadurch nicht verletzt werden.

  6. Als personenbezogene Daten dürfen auf Abbildung von natürlichen Personen nur automatisiert gespeichert, verarbeitet und genutzt werden, wenn der Betroffene einwilligt, ein Gesetz dies gestattet bzw. bestimmt oder diese Daten öffentlich zugänglich sind.

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